Die Dänische Gesellschaft in Hamburg e.V.
(Det Danske Selskab i Hamborg e.V.)
§ 1 NAME UND SITZ
Die Dänische Gesellschaft in Hamburg e.V. (Det Danske Selskab i Hamborg e.V.) wurde am 15. Dezember 1842 unter dem Namen "NORDISK LÆSEFORENING" gegründet.
Am 2. April 1848 wurde der Name des Vereins in "SKANDINAVISK SELSKAB" und am 10. September 1912 in Die Dänische Gesellschaft in Hamburg e.V. (Det Danske Selskab i Hamborg e.V.) geändert.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen unter Nr. 4. Er ist die älteste noch existierende Vereinigung von Dänen mit festem Wohnsitz im Ausland.
§ 2 ZWECK, GESCHÄFTSJAHR
2.1 Zweck des Vereins ist die Pflege und Vertiefung der kulturellen und mitmenschlichen Beziehungen und des Völkerverständigungsgedankens zwischen dänischen und deutschen Staatsbürgern, in Hamburg ansässigen Dänen, dänisch‑interessierten Kreisen und Dänen, die sich vorübergehend in Hamburg aufhalten sowie letzteren mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist nicht eigenwirtschaftlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen, Begegnungen mit In- und Ausländischen Gästen und Vortragenden, sowie der Herausgabe von Veröffentlichungen verwirklicht. Vorstehendes dient durch den entstehenden Diskurs der Pflege des gemeinschaftlichen Geschichtsbewusstseins und des Völkerverständigungsgedankens. Die Veranstaltungen des Vereins sind der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
3.1 In den Verein können Dänen und dänisch‑interessierte Personen über 18 Jahre aufgenommen werden. In Einzelfällen können auch juristische Personen als Mitglieder aufgenommen werden.
3.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser trifft die Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers in den Verein.
3.3 Der jeweilige Königlich‑Dänische Generalkonsul in Hamburg ist geborenes Mitglied des Vereins.
3.4 Der Vorstand kann passive Vereinsmitglieder aufnehmen. Diese haben kein Stimmrecht.
§ 4 AUSTRITT
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 5 AUSSCHLUSS
Ein Mitglied kann gemäß Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, falls es
§ 6 RECHTE DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es ist in begrenztem Umfang gestattet, Gäste mitzubringen, wenn dies möglich ist; hier ansässige Personen jedoch nicht mehr als zweimal.
§ 7 BEITRÄGE
7.1 Die Mitglieder setzen auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr den Jahresbeitrag fest.
7.2 Der Jahresbeitrag ist zahlbar spätestens einen Monat nach Anforderung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressenänderungen und ähnliche Auskünfte dem Sekretär des Vereins mitzuteilen.
§ 8 VORSTAND
8.1 Der Vorstand besteht aus
Der 1. Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
8.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:
a) In ungeraden Kalenderjahren wird der 1. Vorsitzende und der Sekretär für 2 Jahre gewählt.
b) In geraden Kalenderjahren werden der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer für 2 Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt außerdem jeweils auf ein Jahr ein stellvertretendes Vorstandsmitglied.
8.4 Die Zusammensetzung des Vorstands ist den Mitgliedern mitzuteilen.
8.5 Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
8.6 Tritt der 1. Vorsitzende zurück, tritt an seine Stelle bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der stellvertretende Vorsitzende.
8.7 Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode zurück, tritt das stellvertretende Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung an seine Stelle.
8.8 Die Änderungen in der Besetzung von Vorstandesämtern, die wie vorstehend ohne Wahl stattfinden, sind den Mitgliedern in nächstfolgenden Rundschreiben mitzuteilen.
8.9 Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil. Der jeweilige Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins wahrzunehmen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8.10 Die Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 9 ALLGEMEINE AUFGABEN DES VORSTANDS
9.1 Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, die für die Erledigung der Angelegenheiten des Vereins erforderlich sind.
9.2 Der Vorstand darf nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung den genehmigten Jahresetat überschreiten, sofern nicht besondere Gründe dies rechtfertigen. Eine Überschreitung des Jahresetats muss der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese Bestimmung darf jedoch die Pflicht des Vorstandes, die Interessen des Vereins wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen.
§ 10 AUFGABEN DER VORSTANDSMITGLIEDER
10.1 Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und repräsentiert den Verein. Sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied seine Pflichten.
10.2 Der Kassierer zieht die für den Verein bestimmten Beiträge ein und leistet die vom Vorstand bestimmten Zahlungen. Er führt eine Einnahme-Überschussrechnung für alle Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge. Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vorstand zu jedweder Zeit Rechnung über die vorhandenen Mittel abzulegen. Er erstellt den Jahresabschluss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Kassierer und der 1. Vorsitzende haben jeder für sich Vollmacht für die Konten des Vereins.
10.3 Der Sekretär führt die Mitgliederliste sowie das Protokoll bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Im übrigen erledigt er die Korrespondenz einschließlich der Einberufung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
10.4 Das stellvertretenden Vorstandsmitglied nehmen an der Vorbereitung von Veranstaltungen des Vereins teil.
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im I. Quartal eines Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
11.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Bei der Einberufung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist außerdem der Jahresabschluss und der Haushaltsvoranschlag für das laufende Kalenderjahr bekannt zu geben.
11.3 Vorschläge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich bis Ende Januar eines jeden Jahres einzureichen.
11.4 Jede Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
§ 12 AUFGABEN DER ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 13 ABSTIMMUNGEN AUF DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
13.1 Jede Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
13.2 Jede Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.
13.3 Nur Mitglieder, die mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind, haben Stimmrecht.
13.4 Der Versammlungsleiter wählt zwei Mitglieder aus, die die Auszählung der Stimmen vornehmen.
13.5 Stimmrechtsvollmachten sind zulässig. Jedoch kann jedes Mitglied auf der Mitgliederversammlung höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. Stimmrechtsvollmachten sind dem Versammlungsleiter bei Eröffnung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und auf Aufforderung schriftlich nachzuweisen.
13.6 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Falls jedoch die Auflösung des Vereinsvermögens oder die Auflösung des Vereins selbst beschlossen werden sollen, ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
13.7 Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, hat eine neue Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat stattzufinden. Diese neue Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder Beschlüsse über die Auflösung des Vereinsvermögens und Auflösung des Vereins selbst treffen. Ein solcher Beschluss kann jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§14 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Falls die Auflösung des Vereins beschlossen worden ist oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, soll das Vereinsvermögen unter Mitwirkung
1. des bisherigen Vorstands
2. des jeweils amtierenden Königlich Dänischen Generalkonsuls in Hamburg
3. eines Vertreters des Vorstandes der dänischen Seemannskirche in Hamburg
der Dänischen Seemannskirche in Hamburg als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts, Ditmar-Koel-Straße 2, 20459 Hamburg zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden hat.
Soweit die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, fungiert der letzte Vorstand des Vereins als Liquidator.
§ 15 PROTOKOLLE
Über von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand getroffene Entscheidungen ist vom Sekretär ein Protokoll zu führen, das vom Sekretär sowie vom 1. Vorsitzenden oder, in seiner Abwesenheit, von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich zu unterzeichnen ist.